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Kündigung

Ab dem 1. Juli 2022 sieht eine aktualisierte Fassung des § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eine neue Regelung für die Kündigung von Verbraucherverträgen in Deutschland vor.
Diese neue Verordnung gilt, wenn Verbraucher online einen Vertrag über den elektronischen Geschäftsverkehr abschließen und dieser Vertrag eine Vereinbarung über wiederkehrende Zahlungen (Dauerschuldverhältnisse) vorsieht und der Anbieter Waren und/oder Dienstleistungen gegen Bezahlung an den Verbraucher liefert.

Die Anbieter-Website muss über einen Kündigungsbutton verfügen, der zugänglich ist, ohne dass sich Kundinnen und Kunden dafür in ihr Kundenkonto einloggen müssen.
Klicken diese auf den Kündigungsbutton, werden sie auf eine Bestätigungsseite mit einem Formular weitergeleitet. Auf dieser Seite geben sie dann die Einzelheiten zur gewünschten Vertragskündigung an. Um den Vorgang abzuschließen, müssen die sie auf den Bestätigungsbutton klicken. Damit bestätigen Sie ihre Kündigungserklärung und übermitteln sie an den Händler.
Auf der darauffolgenden Abschlussseite haben Sie die Möglichkeit, die übermittelte Kündigung downzuloaden und zu speichern. Zudem erhalten sie die Kündigungsbestätigung unmittelbar elektronisch in Textform per E-Mail.Unerheblich ist, ob der Vertrag, der gekündigt werden soll, ursprünglich auf einer Website elektronisch geschlossen wurde. Entscheidend ist, dass Verbraucher den Vertrag auch auf der Website hätten abschließen können und – in diesem Fall – in der Lage sein müssen, ihn auf gleiche Weise zu kündigen.

Auf meinem Internetauftritt ist der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen nicht möglich, von daher ist der Kündigungsbutton nicht gem. § 312k BGB erforderlich.

Gleichwohl möchten wir nur zufriedenen Kunden und bieten ihnen bei Bedarf gerne die Möglichkeit, auch auf diesem Wege zu kündigen.