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AGB

Hendricks Consulting, Steuer- und Unternehmensberatung Lukas Hendricks, Bonn gültig ab
01.07.2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften - Stand: Juli 2020

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern,
Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“
genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich
vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Insbesondere sind das nachfolgende
Punkte unserer AGB`s:

1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag
maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter
Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB)
ausgeführt.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung.
(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit so ist der
Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus
ergebenden Folgen hinzuweisen.
(4) Dem Steuerberater sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu geben. Die
Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen
und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies
schriftlich vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen,
insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche
Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen
Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine
Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht
möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und
verpflichtet.

2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater einschließlich aller Mitarbeiter sind nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet,
über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis
gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn (schriftlich) von
dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berichtigter
Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner
Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO
bleiben unberührt.
(4) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen
Mitarbeiter im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer
automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren
Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die
Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber
hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines
Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen
Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber
erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom
Steuerberater abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.
(6) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten,
Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die
Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er
als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere
oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den
Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die
entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere
über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist
entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter
Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen
werden muss.

3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte
sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von
fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu
sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr 2. Abs. 1 verpflichten.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern
(§ 71StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. v. § 66 Abs. 2 StBerG
zu verschaffen.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz,
einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den
Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der
Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit
Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz*
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der
erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder
einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem
Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser
Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der
Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der
Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des
Datengeheimnisses verpflichtet.
(3) Der Schutz der persönlichen Daten hat für die Kanzlei oberste Priorität. Dieses Prinzip gilt für das
Internet-Angebot ebenso wie für die konventionellen Dienstleistungen. Soweit Sie persönliche
Daten im Rahmen einer Kontaktaufnahme oder eines Mandatsverhältnisses angeben, werden
diese nur im Rahmen der von Ihnen erteilten Einwilligung und zu dem angegebenen Zweck
genutzt. Darüber hinaus werden Daten innerhalb eines Vertragsverhältnisses ebenfalls für
Informationszwecke z.B. zu Veranstaltungen sowie für die persönliche Kommunikation z.B. zum
Geburtstag genutzt. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Personenbezogene Daten werden nur an Dritte weitergegeben, wenn dies im Rahmen der
Vertragserfüllung notwendig ist.
(4) Die Löschung von personenbezogenen Daten erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
nach Vertragsbeendigung vorbehaltlich der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Eine Auskunft
zur Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten ist auf Antrag unentgeltlich möglich.
(5) Für die Übertragung sensibler Daten nutzen wir verschiedene sichere Wege wie z.B. den verschlüsselten E-Mail-Versand.

5. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit
zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem
Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die Nachbesserung
durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und
der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen
Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des
Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigten lassen bzw. nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit
auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten
gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich,
wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

6. Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig
verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 € (in Worten: eine Million €) begrenzt.
(3) Die Haftungsbegrenzung gilt rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses an und erstreckt
sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
(4) Die in den Absätzen 1 – 3 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als
dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche
Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.
Eine Haftung Dritten gegenüber ist ausgeschlossen, soweit Arbeitsergebnisse des Steuerberaters
ohne dessen schriftliche Zustimmung an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, die
Zustimmung hierzu ergibt sich direkt aus dem Auftragsinhalt (vgl. Nr. 6 Abs. 3).
(5) Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz verjährt
a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber
von den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste
b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner
Entstehung an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

7. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des
Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben,
dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die
Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle
schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei
Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner
Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen
schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die
Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein,
so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und
Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet
und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu
nutzen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber
der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der
Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 7 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende
Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in
Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3).
Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die
unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des
verursachten Schadens, und zwar dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht. 8. Urheberrechtsschutz Die Leistungen des Steuerberaters stellen
dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von
Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

8. leer

9. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach §
33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften, es sei denn, hiervon abweichend wurde eine gesonderte
Vergütungsvereinbarung (z. B. höhere/niedrigere Vergütung, Pauschalhonorar) geschlossen. In
außergerichtlichen Angelegenheiten kann in Textform eine niedrigere bzw. höhere Gebühr als
die gesetzliche Vergütung vereinbart werden, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur
Leistung, Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters steht.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2
und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls für diese Tätigkeit vorgesehene
gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
Für eine Abrechnung nach Zeit- bzw. Pauschalgebühr gelten die folgenden Grundlagen:
Steuerberatung 1/2 Std. 125,00 €. Die ggf. hinzukommenden Reisekosten werden nach § 18
StBVV berechnet. Reisezeiten zählen zur berechnungsfähigen Zeit.
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der
Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann
der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten
einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die
Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber
Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
(5) Durch den Steuerberater erstellte Rechnungen sind ohne Unterschrift vollumfänglich gültig.
(6) Der Steuerberater darf Honoraranforderungen ohne ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des
Auftraggebers an außenstehende Dritte (z. B. Inkassobüros) abtreten oder übertragen; eine
Abtretung oder Übertragung an eine zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte
Personen oder Vereinigung ist auch ohne Zustimmung des Auftraggebers zulässig (§ 64 Abs. 2 S.
1 StBerG).

10. Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten
Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB
darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es
handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat
schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer
schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber auszuhandeln
werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten
des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind
und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags
erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten
zu geben, auf Verlagen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und
Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung
des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien
sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu
löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
(7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch
des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll,
bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber
ausgehändigt werden soll.

11. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des
Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses
Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten
in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten
hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus
Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt
jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für
die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu
internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der
Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist
herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt,
Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern,
bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die
Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen
unangemessen ist (§ 66 Abs. 2 S. 2 StBerG).
12. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus
ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des
Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, ansonsten der Ort Bonn.
13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen
unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem
angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

* Zur Verarbeitung personenbezogener Daten muss zudem eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO
einschlägig sein. Dieser zählt die Rechtsgrundlagen rechtmäßiger Verarbeitung
personenbezogener Daten lediglich auf. Der Steuerberater muss außerdem die
Informationspflichten gem. Art. 13 oder 14 DSGVO durch Übermittlung zusätzlicher
Informationen erfüllen.