Härtefallhilfe Energie 2023 für Privathaushalte
Härtefallhilfen für Privathaushalte kommen ab Mai
Bund und Länder haben sich auf die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger nutzen, verständigt. Die hierfür notwendigen Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern sind geeint und werden jetzt im nächsten Schritt unterzeichnet. Der Bund stellt für die Härtefallregelung bis zu 1,8 Mrd. Euro über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Die Aufstellung der konkreten Programme und die Auszahlung erfolgen durch die Länder.
Nach der Einführung der Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden können damit auch Haushalte, die mit Energieträgern wie Heizöl oder Holzpellets heizen, entlastet werden, wenn sie von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren. In Anlehnung an den Mechanismus der Strom- und Gaspreisbremse sollen Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022 finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie durch die Energiekrise deutliche Mehrausgaben hatten.
Mit der Verständigung zwischen Bund und Ländern zur Entlastung von Privathaushalten bei der Nutzung von nicht leitungsgebundenen Energieträgern sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sog. Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.
Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Erstattet werden 80% der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings 1.000 Euro bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller/in, in der Regel einen Vermieter für mehrere Haushalte).
Nach der politischen Einigung auf die Verwaltungsvereinbarung haben die Länder die notwendigen Zustimmungsverfahren in die Wege geleitet. Gleichzeitig laufen die Arbeiten an den IT-basierten Antragsverfahren mit Hochdruck. Die Freischaltung der notwendigen Portale und Antragstellungen bei den Ländern wird schnellstmöglich erfolgen, hierbei können sich zwischen den Ländern zeitliche Unterschiede ergeben. Die Bundesländer informieren dazu über die zuständigen Ministerien und Bewilligungsstellen.
Nähere Informationen zu den Härtefallhilfen
Die Rahmendaten der Härtefallhilfen für Privathaushalte im Einzelnen:
Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sog. Referenzpreis.
Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
Bund und Länder haben für 2021 gemeinsam Referenzpreise für die vom Programm umfassten Energieträger ermittelt. Diese werden für den Vergleich der Kosten des Jahres 2021 mit jenen des Jahres 2022 herangezogen.
Für eine Antragsberechtigung muss mindestens eine Verdopplung erreicht werden.
Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:
Heizöl: 71 ct/l(inkl. USt.)
Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)
Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)
Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)
Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)
Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.)
Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80% erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel (Beispiele s. unten):
Formel für den Zuschuss
Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro pro Haushalt.
Bei Erstattungsanträgen ab 10 Haushalten (durch eine*n Zentralantragsteller*in also eine*n Vermieter*in für mehrere Haushalte) gilt eine Mindesterstattungsgrenze von insgesamt 1000 EUR.
Der maximale Gesamtentlastungsbetrag ist in allen Antragskonstellationen auf 2.000 Euro pro Haushalt begrenzt.
Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter/ -in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese/r Vermieter/in bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter/innen müssen nicht selber tätig werden.
Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes.
Es wird sich um ein schlankes und unbürokratisches IT-basiertes Antragsverfahren handeln.
Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen, strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden u.a. über Antragsvoraussetzungen. Diese werden durch die Vollzugshinweise einheitlich vorgegeben.
Beispiele:
Heizöl:
Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl.
Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen.
Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l).
Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)- 2*(3.000*0,71))=432 Euro.
Holzpellets:
Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr.
Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen.
Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((4.000*0,7)- 2*(4.000*0,24))= 704 Euro.
Keine Förderung:
Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heiz-öl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,30 €/l
zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 nicht mehr als verdoppelt (Referenzpreis = 0,71 €/l). Ergebnis: Für
den Haushalt ergibt sich daher keine Förderung.
Förderung zu niedrig:
Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl.
Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,45 €/l zahlen.
Die Kosten haben sich gegenüber 2021 zwar mehr als verdoppelt (Referenzpreis = 0,71 €/l). Für
den Haushalt ergäbe sich eine Förderhöhe von 0,8 × [(3.000 × 1,45) – 2 × (3.000 × 0,71)] = 72 €.
Ergebnis: Für den Haushalt ergibt sich dennoch keine Förderung, da der Zuschussbetrag nicht mind. 100 € beträgt.
Zu den FAQ des Bundeswirtschaftsministerium
2.5.2023 Antragsverfahren gestartet
Für das Verfahren zu Antragstellung und Auszahlung haben 13 der 16 Bundesländer unter Federführung von Hamburg eine gemeinsame IT-Lösung bzw. Antragsplattform erarbeitet.
Die Antragstellung wird unter https://t1p.de/ Heizkosten zu unterschiedlichen Terminen freigeschaltet
(um in der Startphase einen störungsfreien Betrieb des Portals zu gewährleisten.
Ab 2.5.: Bremen und Hamburg
Ab 4.5.: Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
Ab 8.5.: Baden-Württemberg, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen
In Bayern ist der Start für den 15.5. geplant, und zwar auf der Website des Staatsministeriums für Familie, Arbeit
und Soziales (https://www.stmas.bayern.de/energiekrise).
In NRW liegt die Federführung beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung; der Start ist auch dort für den Mai geplant (https://www.mhk-bd.nrw).
Für eine Antragstellung wird aber die bund.ID oder eine ELSTER-ID benötigt.
In Berlin können Anträge bereits seit dem 31.1. gestellt werden (https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/heizkostenhilfe-berlin.html).
Die Frist endet dort allerdings schon am 30.6.2023.
Im IT-basierten Online-Antragsverfahren sind laut FAQ des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit
und Soziales u. a. folgende Nachweise vorzulegen:
Die Rechnung(en) über den Bezug des nicht leitungsgebundenen Energieträgers.
Der Kontoauszug oder bei Barzahlung ein Zahlungsbeleg über die Bezahlung der Rechnung(en). Handschriftliche Rechnungen und Belege werden nicht akzeptiert.
Den/die Feuerstättenbescheid(e) der Feuerstätte(n), für die eine Härtefallhilfe beantragt werden soll.
Ggf. die letzte Betriebskostenabrechnung bei Antragstellung durch die Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaften.