Mustereinspruch Energiepreispauschale

Mustereinspruch Energiepreispauschale 2022

Steuernummer FA/xxxx/yyyy
Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2022



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich / legen wir gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom tt.mm.202y Einspruch ein.

Begründung:

Sie haben im og. Einkommensteuerbescheid 2022 die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro

• bei Arbeitnehmer: als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
• alle Anderen: als sonstige Einkünfte

der Besteuerung unterworfen und besteuert.

Die Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Energiepreispauschale ist aber zweifelhaft.
Die Energiepreispauschale stellt eine "Subvention" und keine "Einkunftsart im Sinne des Steuerrechts" dar.
Zum anderen bezweifelt zB. Herrn Prof. Hans-Joachim Kanzler, ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, vgl. Kanzler in NWB Nr. 49 vom 9.12.2022, Seite 3417; Finanz-Rundschau 2022, Seite 641.

So ist die Energiepreispauschale an Arbeitnehmer zwar über die Arbeitgeber ausgezahlt worden, jedoch nur deshalb, weil dem Staat keine alternative Auszahlungsmöglichkeit zur Verfügung stand.

Die Arbeitgeber fungierten quasi als Zahlstelle einer staatlichen Subvention.
Arbeitnehmer haben die Energiepreispauschale jedoch nicht als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung an den Arbeitgeber erhalten, sondern als rein staatliche Unterstützung.
Arbeitslohn kann zwar auch bei der Zuwendung von Dritter Seite als sog. Arbeitslohn von dritter Seite anzunehmen sein, jedoch nur, wenn es sich bei der Zuwendung um ein Entgelt für eine Leistung handelt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (BFH-Urteil vom 16.2.2022, VI R 53/18). Dies ist bei der Energiepreispauschale jedoch nicht der Fall.

Das selbe gilt für alle anderen Steuerpflichtigen, bei denen ein Anspruch auf die Energiepreispauschale bestand.

Auch sonstige Einkünfte iSd. § 22 EStG setzen eine Leistung voraus, die in einem "Tun" oder "Unterlassen" bestehen muss. Die Energiepreispauschale wurde aber ohne jegliche (Gegen-)Leistung des Empfängers gewährt und stellt daher eine staatliche Subvention und kein Einkommen dar.

Zumindest nach der bisherigen Systematik des Einkommensteuerrechts durfte bzw. darf daher folgerichtig keine Besteuerung der Energiepreispauschale erfolgen.

Zudem verstößt die Steuerpflicht im Verhältnis zum Erhalt der Energiepreispauschale im Rahmen des pauschal versteuerten Arbeitslohnes gem. § 40a ESTG, die die Energiepreispauschale gem. § 119 Abs. 1 Satz 2 EStG steuerfrei erhalten, gegen das Gebot der Gleichbehandlung gem. Art. 3 GG. Hier hätte folgerichtig eine mind. Pauschalversteuerung erfolgen müssen. Die Steuerpflicht meiner / unserer Energiepreispauschalen verletzt mich im Vergleich zur Steuerfreiheit der durch Empfänger von pauschal versteuerten Arbeitslohn ohne sachliche Rechtfertigung in meinen Rechten aus Art. 3 GG.

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 GG liegt vor, insoweit der Härteausgleich gem. § 46 Abs. 3 EStG auf die Energiepreispauschale angewendet wird, wenn Energiepreispauschale über das Veranlagungsverfahren durch das Finanzamt festgesetzt wird.

Denn wurde die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, findet der Härteausgleich im Veranlagungsverfahren insoweit keine Anwendung, da die Energiepreispauschale bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlag.

Ich beantrage (im Falle einer Zusammenveranlagung: wir beantragen) ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dieser Frage.

Aktuell sind zwar - soweit ersichtlich - noch keine Klagen beim Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig, ein Ruhen des Verfahrens kommt aber dennoch gem. § 363 Abs. 2 AO in Hinsicht auf ein in der Angelegenheit anhängiges Verfahren beim FG Münster unter dem Az. 14 K 1425/23 E in Betracht.

Sofern Sie einem Ruhen des Verfahrens nicht zustimmen sollten, setzen sie sich bitte eingehend mit dem Aspekt der Verfassungswidrigkeit wegen des Verstoßes gegen Art 3 GG auseinander, da die Verwaltung gem. Art 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist und Art. 3 GG als höherrangiges Recht Vorrang vor der Anwendung des einfachgesetzlichen EStG bereits im Verwaltungshandeln finden muss.

Mit freundlichen Grüßen,

Mustereinspruch

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Guten Tag,

hiermit legen wir Einspruch gegen den EStB 2022 ein. Die Besteuerung der Energiepreispauschale iHv. 300 € ist rechtswidrig:

1. Die Energiepreispauschale stellt keine Einkunftsart im Sinne des Steuerrechts dar, sondern eine staatliche Subvention. Vgl. Kanzler, in NWB Nr. 49 vom 9.12.22 und der FR 2022, 641.

2. Die Arbeitgeber zahlten die EPP lediglich aus, da keine andere Auszahlungsoption für den Staat bestand. Die Arbeitnehmer erhielten sie nicht als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung, sondern als staatliche Unterstützung. Gemäß der bisherigen Systematik des EStG liegt daher keine Einkunft vor.

3. Weiter führt dies zu einer Ungleichbehandlung zum steuerfreien Bezug der EPP iZm. pauschal versteuertem Arbeitslohn gem. § 40a EStG. Dies stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG dar.

4. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 GG liegt vor, da der Härteausgleich gemäß § 46 Abs. 3 EStG auf die Energiepreispauschale angewendet wird, wenn sie im Veranlagungsverfahren festgesetzt wird. Dies führt in unterschiedlichen Konstellationen mal zu einer Steuerpflicht und mal zu einer faktischen Steuerbefreiung des selben Lebenssachverhaltes je nachdem, ob die Auszahlung durch den Arbeitgeber oder das FA erfolgte.

Daher beantragen wir das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dieser Frage. Obwohl derzeit keine Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht vorliegen, ist ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO aufgrund eines laufenden Verfahrens beim FG Münster unter dem Az. 14 K 1425/23 E möglich.

Falls Sie dem Ruhen des Verfahrens nicht zustimmen, bitten wir Sie, den Aspekt der Verfassungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG zu berücksichtigen. Die Verwaltung ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden, wobei Art. 3 GG als höherrangiges Recht Vorrang vor dem einfachgesetzlichen EStG hat und im Verwaltungshandeln Berücksichtigung finden sollte.