Riester 2.0. - Altersvorsorgereform
Der Gesetzgeber hat die staatlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend neu geregelt. Die bisherige Riester-Rente wird durch ein einfacheres und deutlich flexibleres System ersetzt. Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Januar 2027. Für viele Menschen wird die Förderung dadurch spürbar attraktiver – und einige Berufsgruppen werden erstmals überhaupt gefördert.
Damit Sie einschätzen können, ob Sie betroffen sind, haben wir das Wichtigste zusammengefasst.
zur Mandanteninformation:
Förderrechner
Förderrechner
Geförderte private Altersvorsorge ab 2027
Berechnen Sie Ihre Zulagen nach den §§ 84 bis 86 EStG und Ihre zusätzliche Steuerentlastung nach § 10a EStG in der ab 2027 geltenden Fassung.
Ihre Angaben
Ihre Förderung
kombinierte Grenzbelastung 44,31 % 496,85 €
Die Zulagen werden dem Vertrag gutgeschrieben, die Steuerentlastung wird Ihnen über den Steuerbescheid erstattet. Ihr Eigenbeitrag wird dadurch nicht geringer.
Rechenweg im Einzelnen
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Stufe 1 – 50 % auf Beiträge bis 360 € | 180,00 € |
| Stufe 2 – 25 % auf Beiträge von 360,01 € bis 1.800 € | 360,00 € |
| Kinderzulage – 100 % der Beiträge, höchstens 300 € je Kind | 0,00 € |
| Grundzulage des mittelbar berechtigten Partners – höchstens 175 € | 0,00 € |
| Berücksichtigungsfähige Eigenbeiträge – höchstens 1.800 € | 1.800,00 € |
| Zuzüglich Beiträge des Partners – höchstens 120 € | 0,00 € |
| Zuzüglich Zulagenanspruch | 540,00 € |
| Abzugsvolumen nach § 10a EStG | 2.340,00 € |
| Rechnerische Steuerentlastung | 1.036,85 € |
| Abzüglich anzurechnender Zulagenanspruch | 540,00 € |
| Zusätzliche Steuerentlastung aus der Günstigerprüfung | 496,85 € |
Die kombinierte Grenzbelastung berechnet sich als s × (1 + z + k) ÷ (1 + s × k), wobei s der tarifliche Grenzsteuersatz, z der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und k der Kirchensteuersatz ist. Die Formel berücksichtigt, dass die Kirchensteuer selbst als Sonderausgabe abziehbar ist. Der Berufseinsteigerbonus bleibt bei der Anrechnung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG außer Betracht.
Rechtsstand: Altersvorsorgereformgesetz vom 26.5.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156),
geltend ab 1.1.2027. Der Steuersatz von 47 % beruht auf einem Gesetzentwurf und ist noch nicht
beschlossen.
Hinweis: Die Steuerentlastung wird über den eingegebenen Grenzsteuersatz
genähert. Die gesetzliche Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG erfolgt über eine vollständige
Vergleichsberechnung der tariflichen Einkommensteuer; bei Progressionssprüngen weicht das Ergebnis
ab. Nicht berücksichtigt sind die spätere Besteuerung der Leistungen, Produktkosten und Renditen.
Diese Berechnung ist unverbindlich und ersetzt keine individuelle Beratung.
